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Das UNCRPD : der Text

Der Text des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) umfasst 50 Artikel, die sich wie folgt verteilen :

  • Präambel
  • Art. 1 bis 4 : Ziele, Bezugsrahmen und Verpflichtung
  • Art. 5 bis 32 : Rechte der Menschen mit Behinderungen
  • Art. 33 : Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
  • Art. 34 bis 38 : Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
  • Art. 39 bis 50 : Praktische Modalitäten
 

Präambel

Die Präambel erinnert an die Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte und die Notwendigkeit, das Bestehen dieser Rechte in einem spezifischen Übereinkommen zu bekräftigen.

 

Ziele, Rahmen und Verpflichtung (Art. 1 bis 4)

Diese Artikel präzisieren eine Reihe von wichtigen Elementen wie zum Beispiel :

  • die Notwendigkeit, alle Menschenrechte, alle Grundfreiheiten für die Personen mit Behinderung zu garantieren
  • den Begriff "Mensch mit Behinderungen"
  • die Definition der "angemessenen Vorkehrungen" und des "universellen Designs"
  • die folgenden Grundsätze : Würde, individuelle Autonomie, Freiheit eigene Entscheidungen zu treffen, Unabhängigkeit, Nichtdiskriminierung, Teilhabe an der Gesellschaft, Chancengleichheit, Entwicklung der Fähigkeiten des Kindes
  • die Aktionen, zu denen die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sich verpflichten
 

Rechte der Menschen mit Behinderungen (Art. 5 bis 32)

Die Artikel 5 bis 32 bilden den Hauptteil des Übereinkommens. Hier führen wir nur die Überschriften der Artikel auf. Diese widerspiegeln schon auf klare Weise die Zielsetzung der Artikel. Für die Einzelheiten ist es wichtig, sich auf den Offiziellen Text des Übereinkommens zu beziehen.

  • Art.5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
  • Art.6 Frauen mit Behinderungen
  • Art.7 Kinder mit Behinderungen
  • Art.8 Bewusstseinsbildung
  • Art.9 Zugänglichkeit
  • Art.10 Recht auf Leben
  • Art.11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
  • Art.12 Gleiche Anerkennung der Menschen mit Behinderungen vor dem Recht
  • Art.13 Zugang zur Justiz
  • Art.14 Freiheit und Sicherheit der Person
  • Art.15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
  • Art.16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
  • Art.17 Schutz der Unversehrtheit der Person
  • Art.18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
  • Art.19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
  • Art.20 Persönliche Mobilität
  • Art.21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
  • Art.22 Achtung der Privatsphäre
  • Art.23 Achtung der Wohnung und der Familie
  • Art.24 Bildung
  • Art.25 Gesundheit
  • Art.26 Habilitation und Rehabilitation
  • Art.27 Arbeit und Beschäftigung
  • Art.28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
  • Art.29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
  • Art.30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
  • Art.31 Statistik und Datensammlung
  • Art.32 Internationale Zusammenarbeit
 

Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Art. 33)

Der Artikel 33 hat eine besondere Bedeutung: er gibt genau an, wie jeder Vertragsstaat die Durchführung des Übereinkommens organisieren muss. Er sagt auch ausdrücklich, dass die Personen mit Behinderung und ihre repräsentativen Organisationen in den Überwachungsprozess einbezogen werden müssen.

Es handelt sich um ein Schlüsselelement : ohne wirksamen Überwachungsprozess wird der Text des Übereinkommens nur ein edler gefühlsvoller Text sein ...

 

Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 34 bis 38)

Auf internationaler Ebene wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Er besteht aus 18 Sachverständigen, die für vier Jahre gewählt werden. Dieser Ausschuss prüft die Berichte, die die Vertragsstaaten vorlegen müssen. Aufgrund dieser Prüfung übergibt der Ausschuss dem Vertragsstaat Empfehlungen über die beste Weise, Fortschritte bei dem Erreichen der Ziele des Übereinkommens zu buchen. Der erste Bericht eines Vertragsstaates soll innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt werden. Die Folgeberichte sollen mindestens alle 4 Jahre vorgelegt werden.

Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen berichtet der Generalversammlung der VN alle zwei Jahre über seine Tätigkeit.

 

Praktische Modalitäten (Art. 39 bis 50)

Die Artikel 39 bis 50 präzisieren alle praktischen Modalitäten in Bezug auf die Unterzeichnung, die Ratifikation und das Inkrafttreten des Übereinkommens. Es handelt sich um wesentliche Elemente, die aber hier nicht erläutert werden müssen. Sie werden sie im Offiziellen Text des Übereinkommens finden.

 

Fakultativprotokoll

Die Vertragsstaaten des Protokolls anerkennen, das der Ausschusses zuständig ist, :

  • um die von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereichten "Mitteilungen" entgegenzunehmen und zu prüfen
  • um dem betreffenden Staat die zugegangenen Mitteilungen vertraulich zur Kenntnis zu bringen
  • um Vorschläge und Empfehlungen zu formulieren, damit der betreffende Staat Abhilfemaßnahmen treffen kann
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