Gehe zu Inhalt

CEDAW: der Text

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau setzt sich aus 6 Teilen und 30 Artikeln zusammen.
In der Einführung des Abkommens wird ausdrücklich anerkannt, dass die weitverbreitete Diskriminierung von Frauen immerhin besteht, und wird betont, dass eine solche Diskriminierung die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt. Das Übereinkommen definiert in Art. 1 den Begriff „Diskriminierung von Frauen“ als jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich. Das Übereinkommen bekräftigt den Gleichberechtigungsgrundsatz und fordert die Vertragsstaaten, durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung der Frauen und zur Frauenförderung zu gewährleisten, dass Frauen die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit Männern ausüben und genießen können (Art. 3).
Im Übereinkommen werden drei Aspekte der Lage von Frauen methodologisch behandelt. Das Übereinkommen geht im Einzelnen auf die staatsbürgerlichen Rechte und den Rechtsstatus von Frauen ein, aber auch – und genau darin liegt der Unterschied zu den anderen Menschenrechtsabkommen – auf die Fortpflanzung sowie die Auswirkungen von kulturellen Faktoren auf die Beziehungen zwischen den Geschlechtern.